Nach der Gründung des Städtischen Orchesters in Aachen (1852) war die Gründung des städtischen Orchesters in Düsseldorf die zweite kommunale Orchestergründung in Deutschland. Es folgten Augsburg (1867), Baden-Baden (1875), Mainz (1876) Freiburg (1887) und Köln (1888). Zusammen mit Aachen darf sich Düsseldorf als Vorreiter einer großen kulturellen Entwicklung in Deutschland bezeichnen.
Da die Musiker finanzielle Sicherheit erhielten mussten auch einige Verpflichtungen eingegangen werden, die in einem sog. Reglement festgelegt wurden.
Hier der Text dieses Reglement:
Reglement für das städtische Orchester zu Düsseldorf
Artikel 1:
Die Mitglieder des städtischen Orchesters haben in allen Fällen mitzuwirken, in denen von der städtischen Verwaltung diese Mitwirkung angeordnet wird. Insbesondere werde dieselben thätig sein bei Concert:, Theater:, Harmonie-Musiken, Festaufzügen und feierlichen Gepflogenheiten aller Art, auch wenn dieselben nicht unmittelbar von der Stadt ausgehen sollten. Die Mitglieder des städtischen Orchesters sind verpflichtet, nicht bloß in hiesiger Gemeinde, sondern auch nach Bestimmung der Stadtverwaltung auch auswärts mitzuwirken, selbstredend unter Ersatz der Reisekosten und notwendigen Auslagen, wenn es einer Reise bedarf.
Artikel 2:
Die Mitglieder des städtischen Orchesters haben als Vorgesetzten den Oberbürgermeister resp. den ihn vertretenden Beigeordneten sowie den städtischen Kapellmeister anzusehen und haben den Anordnungen derselben unbedingt Folge zu leisten. Während aller Proben und Aufführungen haben sie den Weisungen desjenigen Dirigenten nachzukommen, der diese Proben und Aufführungen leitet. - Desgleichen sind sie verpflichtet, denjenigen Anweisungen Folge zu geben, welche ihnen im Interesse der Ordnung und des Anstandes von den Mitgliedern des städtischen Orchester-Vorstandes gemacht werden.
Artikel 3:
Die Mitglieder dürfen weder bei irgend einer öffentlichen noch einer gegen Eintrittsgeld irgend einer Art veranstalteten Aufführung, noch bei einer selbst privatim stattfindenden Ballmusik mitwirken, wenn sie nicht zuvor die Erlaubnis hierzu Seitens des Oberbürgermeisters oder des städtischen Kapellmeisters erhalten haben. Die Orchestermitglieder haben sich ihre Instrumente selbst zu stellen, und zwar in einer Beschaffenheit, welche vom städtischen Kapellmeister als zweckentsprechend befunden wird. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die große Trommel, Pauken, Becken und Triangel. Diejenigen Mitglieder, welche Seitens der Stadt oder Seitens eines hiesigen musicalischen Vereins Instrumente zur Benutzung anvertraut werden, sind verpflichtet, hierüber auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, die Instrumente in gutem Zustande zu erhalten und auf Erfordern wieder abzuliefern. Die Stadtverwaltung soll unbeschadet aller sonstigen wider das betreffende Mitglied zulässigen Rechtszuständigkeiten, befugt sein, das Gehalt derselben bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe zurückzuhalten und eventuell zu einem allenfallsigen Ersatze zu verwenden.
Artikel 5:
Sollte ein Bedürfnis zu einer Aushilfe an einem anderen Instrumente, als für welches ein Mitglied noch seinem Vertrage engagirt, mit dessen Behandlung er aber vertraut ist, eintreten, so ist dasselbe verpflichtet, auf Erfordern des Dirigenten diese Aushilfe nach Kräften zu leisten.
Artikel 6:
Die Orchestermitglieder haben die Verpflichtung, nach Bestimmung des städtischen Capellmeisters selbst ihre Orchesterstimmen sauber und deutlich zu schreiben.
Artikel 7:
Die Mitglieder sind zu pünktlichem Erscheinen in Proben und Aufführungen und überall, wo es der Zweck ihres Engagements mit sich bringt, verpflichtet. Sie haben, wie dies selbstverständlich ist, ein anständiges, nüchternes und gesittetes Verhalten zu beobachten, auch in Proben und Aufführungen in angemessener Kleidung/in den Aufführungen in dunklem Anzuge mit schwarzer Binde, bei besonderer Gelegenheit mit weißer Bind/ zu erscheinen. Sie haben sich während des Dienstes allen Anweisungen des Dirigenten zu fügen und sich aller Widerrede zu enthalten, und für den Fall, daß sie sich beschwert glauben sollten, hierüber die Entscheidung der vorgesetzten Behörde resp. des Orchester-Vorstandes nachzusuchen.
Artikel 8:
Dispensationen von einzelnen Proben und Aufführungen können vom städtischen Kapellmeister oder dem Dirigenten der betreffenden musikalischen Aufführung nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; für längere Zeit als einem Tag aber sind dieselben, durch Vermittlung des Kapellmeisters bei der städtischen Verwaltung nachzusuchen und zu begründen. Das betreffende Mitglied ist verpflichtet, während der Dauer der Dispensation und für jede in der Zeit fehlende Probe und Aufführung einen, von dem resp. Dirigenten qualificirt erachteten Stellvertreter auf seine Kosten zu stellen. Von wirklichen Verhinderungsgründen, Krankheit etc. ist dem Kapellmeister sofort Mittheilung zu machen. Ob die Entschuldigung eine begründete war, entscheidet der Orchester-Vorstand.
Artikel 9:
Der Orchester-Vorstand ist befugt, den Vertrag für aufgelöst zu erklären, wenn er wegen einer längeren Zeit andauernde Unfähigkeit eines Orchestermitgliedes seinen Dienst zu versehen, die anderweitige Besetzung der Stelle für erforderlich erachtet. Wird wegen Krankheit oder irgendeiner anderen von einem Orchestermitgliede nicht verschuldeten Ursache die Zuziehung eines Sellvertreters nöthig, so hat der Orchester-Vorstand darüber zu entscheiden, ob und inwieweit die Kosten der Stellvertretung von dem Gehalte des Orchestermitgliedes zu bestreiten sind.
Artikel 10:
In Fällen, wo nicht das ganze Orchester beschäftigt sein muß, findet die Besetzung nach Bestimmung des städtischen Kapellmeisters statt, welcher, soweit es thunlich ist, eine gleichmäßige Alternierung eintreten lassen wird.
Artikel 11:
Sollte ein Orchestermitglied den Bestimmungen des Vertrages oder des gegenwärtigen Reglements zuwiderhandeln, so finden folgende Conventionalstrafen gegen dasselbe statt, welche für jeden Fall nach seiner geringen oder gröberen Schwere, nach dem Umstand, ob die Zuwiderhandlung eine wiederholte ist oder nicht, nach dem allgemeinen Verhalten des Orchestermitgliedes in seinem Dienste, so wie überhaupt nach den vorliegenden Thatsachen zu bemessen sind. Dieselben bestehen im Verweis und Ordnungsstrafen von 1 bis 5 Thalern, und kann bei gröberen Pflichtwidrigkeiten und beim mehrfachen Wiederholungsfalle selbst die Entlassung des betreffenden Mitgliedes erfolgen. Ordnungsstrafen und Entlassung sollten indessen nur auf Beschluß des Orchester-Vorstandes verfügt werden.
Artikel 12:
Alle Strafgelder fließen der Unterstützungs-Casse des Orchesters zu.
Der Oberbürgermeister Hammers
In duplo unterschrieben als Zusatz zum heutigen Vertrage. Düsseldorf d. 25. September 1867 Louis Kreutzer
Hammers
Vorstehender Vertrag wird unter gleichen Bedingungen jedoch mit Erhöhung des Gehaltes auf 336 Thaler, vom 1. October ds. J. ab zahlbar, prolongirt, bis zum 1. October 1875.
Also geschehen und in zwei gleichleutenden Exemplaren, von denen jeder Theil eins erhalten, ausgefertigt.
Düsseldorf, den 31. Juli 1872
Hammers - Louis Kreutzer
Bild: Erste Seite dieses Reglements