Probenordnung

Probenordnung

des Städtischen Musikvereins zu Düsseldorf e.V. - gegr. 1818

Konzertchor der Landeshauptstadt Düsseldorf
Stand 12/2017

Gute Konzerte setzen eine ausreichende Vorbereitung voraus. Die aktive Mitgliedschaft im Städtischen Musikverein ist deshalb nur dann sinnvoll, wenn sie in regelmäßigem Probenbesuch zum Ausdruck kommt. Um dies zu gewährleisten, wird die Mitwirkung bei Chorkonzerten vom Probenbesuch wie folgt abhängig gemacht:

§ 1
(1) Die Mitwirkung bei Chorkonzerten setzt voraus:

a) die Teilnahme an allen Proben mit Orchester

b) die Teilnahme an mindestens 80 %, oder einem anderen von Chorleitung und Vorstand festgelegten Prozentsatz, der übrigen Pflichtproben. Die Anzahl der Pflichtproben wird im Mitgliederbereich

auf der Sonderseite "Probensoll" für jedes Konzert einzeln im Voraus bekannt gegeben.

(2) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Chorleiter

a) ein Mitglied aus besonders zwingenden Gründen von nur einer Orchesterprobe beurlauben,

b) den Hundertsatz für ein Konzert aus besonderen Gründen abändern.

§ 2
(1) Pflichtproben sind:

a) die regelmäßigen Proben (montags für Herren, donnerstags für Damen),
b) Gesamtproben und Sonderproben, sofern sie 10 Tage vorher bekanntgegeben worden sind.

(2) Proben, in denen zwei Werke studiert werden, gelten jeweils als eine Probe für das jeweilig einstudierte Werk. Gelten Proben als halbe Probe, ist dies im Probenplan durch die Zählung (0,5) kenntlich gemacht.

§ 3

(1) Maßgebend für die Anrechnung einer Probe ist die eigenhändige Eintragung in die Anwesenheitsliste.

(2) Versäumte Proben werden ohne Rücksicht auf den Grund der Versäumnis nicht angerechnet. Zur Hälfte versäumte Proben werden als halbe Probe angerechnet.

(3) Zum Ausgleich für versäumte Pflichtproben können bis zu zwei freiwillige Sonderproben angerechnet werden.

§ 4

(1) Zu allen Proben wird pünktliches Erscheinen erwartet.

(2) Bei Verhinderung wird um Nachricht, bei Verhinderung für mehr als eine Probe um schriftliche Mitteilung gebeten.