Nachfolgend geben wir dem Leser den Anstellungsvertrag zwischen der Stadt Düsseldorf und Felix Mendelssohn Bartholdy zur Kenntnis:
Vertrag zwischen dem Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf, Herrn Philipp Schöller, im eigenen Namen und im Interesse seiner Mitbürger als deren Vertreter handelnd, an einer, und dem Herrn Felix Mendelssohn Bartholdy andererseite, ist heute folgender Vertrag verabredet und beschlossen worden.
Artikel 1
Herr Felix Mendelssohn Bartholdy übernimmt die Direktion der Vokal- und Instrumentalmusik in Beziehung auf alle in Düsseldorf stattfindenden musikalischen Leistungen, insofern die selben von den hier bestehenden Musikvereinen, dem Instrumental- und dem Singverein, gemeinschaftlich oder von jedem besonders, ausgehen.
Diese Verpflichtung begreift demnach namentlich:
a) die Direktion der Kirchenmusik
b) die Direktion der von den genannten Vereinen in ihrem eigenen Interesse zu veranstaltenden, unter Artikel 2 näher bezeichneten Konzerte.
c) die Direktion bei den Übungen der beiden gedachten Vereine.
Herr Felix Mendelssohn Bartholdy tritt in seiner Eigenschaft als erwählter Dirigent der beiden Vereine in die Mitgliedschaft der Direktion der selben ein und wird mit den resp. Direktionen das gemeinsame Interesse fortwährend nach den Statuten wahrnehmen.
Diese Statuten, welche insbesondere in Rücksicht auf die Verpflichtung des Herrn F. Mendelssohn Bartholdy zur Leitung der Übungen des Instrumentalvereins eine ganz genaue Bestimmung nach näherer Übereinkunft enthalten sollen, werden nach bereits geschehener Rücksprache mit den bestehenden Direktionen beider Vereine unter Zuziehung des Herrn Mendelssohn einer Revision unterworfen, welche vor dem Beginn dieses Vertrages vollendet sein soll.
Artikel 2
Herr F. Mendelssohn Bartholdy verpflichtet sich, die von den Direktionen der Vereine gemeinschaftlich zu veranstaltenden Konzerte, deren in jedem Jahre nicht mehr wie acht stattfinden werden, so auszustatten, wie die ihm dabei zu gebote stehenden Kräfte der beiden Vereine, oder des Gesamtvereins, sowie seiner eigenen Kräfte es nur immer gestatten. Die Zahl der zu gebenden Konzerte wie die Zeit ihrer Veranstaltung bleibt näherer Beratung vorbehalten.
Artikel 3
Herr Mendelssohn Bartholdy erhält für die vorbestimmten Leistungen aus den Händen des Herrn Oberbürgermeisters Schöller jährlich die Summe von 600, geschrieben sechshundert Tahler cour. und zwar in vierteljährlichen Raten praenumerando ausbezahlt. Der Herr Oberbürgermeister Schöller haftet für die Auszahlung dieses Betrages persönlich.
Artikel 4
Herr F. Mendelssohn Bartholdy erhält die Befugnis, jährlich drei Monate, in dem Zeitraum vom 1. Mai bis zum 1. November seinen Reisen zu widmen, ohne das deshalb eine Verkürzung seines Gehaltes stattfindet.
Artikel 5
Die Dauer dieses Vertrages beginnt mit dem 1. Oktober 1833 und endet mit dem 1. Oktober 1836. Jedoch steht es den Contrahirenden Theilen frei, nach Verlauf von 2 Jahren mit vorher gegangener vierteljähriger Kündigung den Vertrag aufzulösen.
Dieser Vertrag ist doppelt ausgefertigt und jedem der Kontrahenten in einem Exemplar des selben nach vorheriger Unterschrift behändigt worden.
Düsseldorf den 20. Mai 1833
gez. Philipp Schöller - gez. Felix Mendelssohn Bartholdy"