Nachfolgend findet der Leser das Gründungsstatut des neuen musikalischen Vereins (siehe Eintrag vom 1.7.1845):
"STATUT für den allgemeinen Musikverein zu Düsseldorf.
Zweck des Vereins.
§ 1
Mit dem 1. Juli 1845 tritt zu Düsseldorf ein Verein unter dem Namen: "Allgemeiner Musikverein" in´s Leben.
Der Zweck des Vereins ist Beförderung der Tonkunst in Düsseldorf
Wirksamkeit des Vereins.
§ 2
Die Wirksamkeit des Vereins erstreckt sich insbesondere:
a. auf das niederrheinische Musikfest;
b. auf die Kirchenmusik nach den mit dem hiesigen Gesangvereine bestehenden Verhältnissen;
c. auf alle, unter Mitwirkung des Gesangvereins zu veranstaltende musikalische Aufführungen.
Mitglieder
§ 3
Mitglied des Vereins ist jeder, welcher zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks sich zu einem jährlichen Beitrag von wenigstens zwei Thalern verbindet. Derselbe ist vierteljährig praenumerando an die Vereinskasse abzuführen.
Die Verpflichtung zu diesem Beitrag besteht von drei zu drei Jahren in der Art, dass jedes Mitglied, welches nicht wenigstens ein Vierteljahr vor Ablauf des jedesmaligen dritten Jahres (Ende Juni) seinen Austritt der Verwaltung schriftlich ankündigt, für die folgenden drei Jahre gebunden bleibt.
Im Falle des Todes und des Verziehens aus der Oberbürgermeisterei Düsseldorf erstreckt sich die Verpflichtung nur auf das laufende Quartal.
Verwaltungs-Ausschuß.
§ 4
Die Geschäfte des Vereins besorgt ein Ausschuß von elf Personen, welcher für drei Jahre gewählt wird.
Nach Verlauf von drei Jahren scheidet die Hälfte desselben aus, und zwar nach den ersten drei Jahren durch das Loos.
Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.
Der städtische Musikdirektor ist Mitglied des Ausschusses. Von den übrigen zehn, von der General-Versammlung zu wählenden Mitgliedern des Ausschusses müssen wenigstens zwei der Direction des hiesigen Gesangvereins angehören.
Treten die gewählten Directoren des Gesangvereins vor Ablauf von drei Jahren aus der Direction desselben, so bleibt es dem Gesangverein überlassen, für die übrige Zeit an deren Stelle zwei Directionsmitglieder zu bezeichnen.
Die gewählten Directoren des Gesangvereins müssen Mitglieder des allgemeinen Musikvereins sein oder binnen 14 Tagen nach der ihnen bekannt gemachten Wahl werden. Im anderen Falle ergänzt der Verwaltungsausschuß durch schriftliche Abstimmung deren Stelle aus den Mitgliedern des allgemeinen Musikvereins.
§ 5
Der Ausschuß ernennt aus seiner Mitte durch schriftliche Abstimmung einen Vorsitzenden und einen Cassirer. Der Ausschuß vertheilt die verschiedenen Geschäfte unter sich.
§ 6
Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen des Ausschusses oder einzelner Sectionen desselben und die General-Versammlungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet überall die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens sechs Mitglieder des Ausschusses anwesend sein.
§ 7
Der Cassierer führt ausschließlich das Cassenwesen, so wie das Inventarium in dem dazu besonders anzulegenden Buche. Für das niederrheinische Musikfest, die Kirchenmusik und die Concerte werden getrennte Rechnungen angelegt.
Alle Zahlungen müssen von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede des Ausschusses angewiesen und durch Quittungen belegt sein.
Der Cassirer wird Kraft des Status von den Mitgliedern des Vereins bevollmächtigt, alle rückständigen Beiträge im gerichtlichen Wege einzutreiben.
§ 8
Der Ausschuß vertritt allenthalben den Verein und hat dessen Zwecke nach Kräften zu verfolgen. Er schließt in Uebereinstimmung mit der Stadtverwaltung und dem Singvereine den Vertrag mit dem städtischen Musik-Director, und trifft die Bestimmungen über die zu veranstaltenden musikalischen Aufführungen.
Der Ausschuß hat die Disposition über den Fonds des Vereins.
In Bezug auf das niederrheinische Musikfest werden folgende Grundsätze festgelegt:
Nur für den Fall, dass Ende Dezember des Jahrs, welches dem Düsseldorfer Musikfest vorhergeht, ein reiner Ueberschuß von tausend Thalern in Cassa bleibt, kann der Ausschuß das Musikfest selbstständig übernehmen. Im entgegengesetzten Falle muß gleich im Anfange des Jahrs Beschlußnahme der General-Versammlung eingeholt werden.
§ 9
Der Ausschuß bedient sich der Düsseldorfer Zeitung und des Kreisblattes zur Communication mit den Mitgliedern des Vereins.
General-Versammlungen
§ 10
Ende Juni jeden Jahrs soll eine General-Versammlung Statt finden. In derselben legt der Cassirer die Jahresabrechnung ab. Diese wird einer Commission zur Prüfung und Ertheilung der Decharge übergeben, welche aus dem Vorsitzenden des Ausschusses besteht und aus zwei nicht zum Ausschusse gehörenden Mitgliedern des Vereins. Die Letzteren wählt die General-Versammlung oder, wenn dieses nicht geschieht, der Ausschuß.
§ 11
Außergewöhnlich General-Versammlungen können vom Ausschusse zu jeder Zeit berufen werden.
Auf das gemeinsame, an den Ausschuß gerichtete schriftliche Gesuch von wenigsten zwanzig Mitgliedern muß eine General-Versammlung veranlasst werden.
§ 12
Zu jedem, das Statu abändernden Beschlusse, müssen wenigstens drei Viertel der Mitglieder mitstimmen. Ist diese Anzahl nicht vorhanden, so hat nur der Ausschuß die Befugniß, eine neue General-Versammlung zu berufen, in welcher bei jeder Anzahl der anwesenden Mitglieder gültige Beschlüsse gefasst werden können.
Zu den Beschlüssen über Veränderung des Status ist eine Majorität von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
Zu allen übrigen Fällen entscheidet in den General-Versammlungen die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Düsseldorf, den 28. Juli 1845
Der Verwaltungs-Ausschuß.
v. Fuchsius Bloem C. Cantador Dr. Ernsts Euler Hasenclever Fr. v. Heister Hildebrand v. Lezaack Julius Rietz Widenmann
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Gesehen und in polizeilicher Hinsicht nichts zu erinnern.
Düsseldorf, den 11. September 1845
Königl. Regierung, Abth. Des Innern
Faßbender
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In der heutigen Sitzung des Verwaltungs-Ausschusses wurde Herr Oberbürgermeister von Fuchsius als Vorsitzender, Herr Notar Euler als dessen Stellvertreter und Herr Rittergutsbesitzer von Lezaack als Cassirer ernannt.
Die musikalische Section wurde gebildet aus den Herren: Notar Euler als Vorsitzenden (in beständiger Vertretung des Herrn Oberbürgermeisters), Musikdirektor Rietz, von Lezaack, Kreisphysikus Ernsts und Referendar Hasenclever.
Düsseldorf, den 5. Oktober 1845
Der Verwaltungs-Ausschuss."
Quelle: Stadtarchiv Düsseldorf II 601