des Städtischen Musikvereins zu Düsseldorf e.V. - gegr. 1818
Konzertchor der Landeshauptstadt Düsseldorf
Stand Juni 2008
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Städtischer Musikverein zu Düsseldorf e.V. - gegr. 1818".
Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Chorgesanges und verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Mitwirkung in Konzerten der Stadt Düsseldorf und anderer Veranstalter im Inland und zur Pflege internationaler Beziehungen auch im Ausland;
Durchführung eigener Veranstaltungen;
Durchführung der Chorproben, Stimm- und Gehörbildung;
Unterstützung musikalischer Jugendarbeit.
Alle Veranstaltungen müssen künstlerischen Rang und musikerzieherische Bedeutung besitzen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 - Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke des § 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Finanzmittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung politischer Parteien verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern und die vom Vorstand mit der Erfüllung spezieller Vereinsaufgaben beauftragten Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die durch die Wahrnehmung der Ämter und Aufgaben entstehen.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten
Aktive Mitglieder werden auf ihren Antrag nach einer von der Chorleitung durchgeführten Prüfung ihrer stimmlichen und musikalischen Eignung durch Vorstandsbeschluss aufgenommen.
Inaktive Mitglieder werden solche aktiven Mitglieder, die auf eigenen Wunsch oder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses an der Chorarbeit nicht mehr teilnehmen.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins in geeigneter Weise materiell und ideell fördern. Sie werden durch Beschluss des Vorstands aufgenommen.
Ehrenmitglieder werden aufgrund hervorragender Verdienste um die Ziele des Vereins von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, entrichten für das Kalenderjahr einen von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzten Beitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 30. 6. des betreffenden Geschäftsjahres fällig.
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der vom Vorstand aufgestellten und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Probenordnung an den Proben und Konzerten teilzunehmen.
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.
Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen,
wenn der Beitrag für ein Kalenderjahr nicht entrichtet worden ist und zwei Mahnungen im Abstand von wenigstens einem Monat unter Ankündigung des Ausschlusses ergangen sind;
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins schuldhaft oder nachhaltig zuwider gehandelt hat.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 8 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Sie soll in den Monaten April, Mai oder Juni stattfinden. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Mitglieder wenigstens 21 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Schrift- oder Textform eingeladen worden sind. Die Einladung erfolgt jeweils an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Mitgliedsadresse. Der Termin für die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens zwei Monate vorher bekannt gegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Mitarbeiter des Vereins nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil. Der Vorstand kann Gäste einladen oder zulassen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung vom ältesten Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat bei jeder Beschlussfassung bzw. bei jedem Wahlgang eine Stimme. Die Stimmberechtigung ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstands; Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
Wahl des Vorstands;
Wahl von zwei Kassenprüfern jeweils für die Dauer von zwei Jahren, wobei jedes Jahr ein Kassenprüfer neu zu wählen ist;
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und evtl. Umlagen auf Vorschlag des Vorstands;
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands;
Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4 (5) der Satzung;
Beschluss der Probenordnung auf Vorschlag des Vorstands;
Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
Jedes Mitglied kann Anträge einbringen. Diese sind spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat fristgerecht eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.Für Anträge auf Satzungsänderung gilt § 13 (2).
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse fordert. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer begründeten Tagesordnung verlangt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit wird die Beratung und Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handheben. Der Versammlungsleiter hat jedoch im Einzelfall die geheime Abstimmung durch Stimmzettel vorzusehen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt oder dies wegen des zur Entscheidung stehenden Antrags angemessen erscheint. Bei Vorstandswahlen ist die Abstimmung gemäß § 9 (2) geheim durch Stimmzettel durchzuführen.
Über die Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse nimmt der Schriftführer eine Niederschrift auf, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird. Der Vorstand hat jedem Mitglied auf dessen Wunsch Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
§ 9 - Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem Vorsitzenden
dem Schriftführer (zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden)
dem 1. Schatzmeister
dem 2. Schatzmeister
dem Medienreferenten
dem Archivar
sowie je einem Stimmvertreter des Sopran, Alt, Tenor und Bass. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig und Mitglied des Vereins sein; sie sollen möglichst aktive Mitglieder des Vereins sein.
Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist nach Ämtern getrennt durchzuführen. Die Stimmvertreter müssen der jeweiligen Stimmgruppe angehören und können nur von dieser gewählt werden. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer vom Vorstand aufzustellenden Wahlordnung geregelt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Während einer Amtsperiode kann ein Vorstandsmitglied auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Drittel aus seinem Amt ausgeschlossen werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur turnusgemäßen Neuwahl des Vorstands. Alternativ kann der Vorstand beschließen, in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung das freigewordene Vorstandsamt für den Rest der Wahlperiode durch Wahl neu zu besetzen.
§ 10 - Tätigkeit des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB vom Vorstand vertreten durch
den Vorsitzenden
bei Verhinderung des Vorsitzenden durch den Schriftführer und den 1. Schatzmeister gemeinsam.
Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Der Vorsitzende soll den Vorstand mindestens einmal vierteljährlich zu einer Sitzung einberufen. Dazu wird mit einer Frist von einer Woche ein-geladen. Eine Vorstandssitzung kann auch einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies in Schrift- oder Textform unter Angabe einer Tagesordnung verlangt. Der Vorsitzende ist für die rechtzeitige Information der Vorstandsmitglieder über alle wichtigen Vorgänge der Vereinsführung verantwortlich. Darüber hinaus informieren sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig zeitnah über alle Ereignisse aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von mindestens fünf weiteren Vorstandmitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.
Außerhalb einer Vorstandssitzung können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht. Der Beschluss ist zustande gekommen, wenn mindestens sechs Vorstandmitglieder zustimmen.
Der Vorstand ist ermächtigt, zur Hilfe bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben - vor allem auf organisatorischem Gebiet - Vereinsmitglieder zu beauftragen.
Der Vorstand gibt sich jeweils bei seiner ersten Sitzung nach der Wahl eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist zustande gekommen, wenn ihr mindestens sechs Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 11 - Musikalische Tätigkeit des Vereins
Über die musikalische Tätigkeit des Vereins entscheidet der Vorstand. Die Mitwirkung bei den Konzerten der Stadt Düsseldorf wird durch besonderen Vertrag geregelt.
§ 12 - Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, anhand der Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäßer Buchung die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen. Dabei haben sie insbesondere festzustellen, ob die Mittel satzungsgemäß verwendet wurden. Außerdem ist zu prüfen, ob die steuerlichen Vorschriften beachtet wurden. Über das Ergebnis dieser Prüfung haben die Kassenprüfer die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
§ 13 - Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in jeder ordentlichen oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Anträge zu Satzungsänderungen sind mit dem Wortlaut der zu beschließenden Änderungen dem Vorstand spätestens am 30. Tag vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in Schrift- oder Textform einzureichen.
Die Anträge und die zu beschließenden Satzungsänderungen sind im Wortlaut der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
§ 14 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Falle einer Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Düsseldorf mit der Auflage zu übereignen, dieses kulturellen Zwecken zuzuführen. Zuvor ist die Erlaubnis des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 15 - In-Kraft-Treten
Diese Satzung löst die Satzung vom Stand 1986 ab und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf eine geschlechterneutrale Formulierung verzichtet. Selbstverständlich gilt der Satzungstext sowohl für männliche als auch für weibliche Vereinsmitglieder.
Manfred Hill (Vorsitzender)
Jutta Bellen (Schriftführerin)
Vorstehende Satzung ist am 19.6.2008 - Az. UR.Nr.P 551/2008 und UR.-Nr. P 810/2008 - in das Vereinsregister - VR 3117 - des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen worden.